Die Bilanzidentität beschreibt die Gleichheit zweier Bilanzen. Hierbei geht es insbesondere um die Schlussbilanz und die Eröffnungsbilanz eines Wirtschaftsjahres. Eine entsprechende Regelung findet sich unter § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Hier wird beschrieben, dass in der Buchführung, entsprechend dem Bilanzierungsgrundsatz, die Wertansätze für das Anlage- und Umlaufvermögen in Schluss- und Eröffnungsbilanz exakt gleich sein müssen. Ein Zuwiderhandeln könnte der Unternehmung bei Verhandlungen oder Firmenfusionen unter Angabe höherer Gewinne unrechtmäßige Vorteile verschaffen, ebenso bei Angabe geringerer Gewinne beim Finanzamt.