Nach dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff ist Eigentum nach Art. 14 I GG ein vermögenswertes Recht oder ein vermögenswertes Gut. Dieses zeichnet sich durch Sachnützigkeit dem Rechtssubjekt gegenüber aus, dieses besitzt die grundlegende Befugnis, über den Eigentumsgegenstand frei zu verfügen.
Der bürgerlich-rechtliche Begriff von Eigentum zeichnet sich nach § 90 BGB durch die umfassende, absolute und dingliche Herrschaft über eine mobile oder immobile Sache aus.
Beim Eigentum handelt es sich um ein absolutes Recht. Gegen jeden, der den Eigentümer in seinem Eigentumsanspruch verletzt, kann dieser Rechte geltend machen. Wird ein Gegenstand vermietet oder verpachtet, so kann der Besitzer dem Herausgabeanspruch des Eigentümers sein Recht auf Besitz entgegenstellen.