Eigentumsvorbehalt

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Bei einem Kaufvertrag erhält der Käufer zunächst eine Anwartschaft auf den Verkaufsgegenstand, bis der volle Kaufpreis bezahlt ist. Erst dann wird der Käufer zum Volleigentümer. Der Eigentumsvorbehalt ist geregelt nach § 449 Abs. 1 und § 929, § 158 Abs. 1 BGB und erklärt die Übergabe einer beweglichen Sache unter aufschiebenden Bedingungen an den Vorbehaltskäufer. Der Eigentumsvorbehalt sichert das Eigentum des Verkäufers an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragsbedingungen durch den Käufer. Sobald die Vertragsbedingungen von Seiten des Käufers vollständig erfüllt sind, wird aus der vorangegangenen Anwartschaft automatisch Eigentum an der Verkaufssache.

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