Geschäftsfähigkeit

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Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbstständig und ohne Anleitung Rechtsgeschäfte rechtskräftig vornehmen zu dürfen. In Deutschland sind Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig. Auch bestimmte Erkrankungen im psyichischen und geistigen Bereich können einen Menschen geschäftsunfähig machen. Beschränkte Geschäftsfähigkeit erhalten Kinder ab sieben Jahren. Die Geschäfte, die von ihnen abgeschlossen werden, sind allerdings schwebend unwirksam und müssen zur Rechtswerdung von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern des Kindes abgesegnet werden. Erst mit dem 18. Lebensjahr erhält der Deutsche generell die Geschäftsfähigkeit zugesprochen.

Der Begriff Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit Willenserklärungen abzugeben. Man ist also in der Lage Verträge abzuschließen.
Die Geschäftsfähigkeit lässt sich in den folgenden 3 Stufen unterscheiden: Geschäftsunfähig, beschränkte Geschäftsfähigkeit und volle Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähig sind alle Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sogenannte Botengänge machen eine Willenserklärung (zum Beispiel ein Kaufvertrag abschließen) jedoch wirksam. Dazu wird ein gesetzlicher Vertreter benötigt. Zusätzlich sind Menschen mit geistiger Behinderung, psychischen Krankheiten und schwerer Suchterkrankung Geschäftsunfähig.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit umfasst alle Minderjährigen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Um ein Rechtsgeschäft vollwirksam abzuschließen, wird in den meisten Fällen ein gesetzlicher Vertreter benötigt. Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sind schwebend unwirksam. Sollte es zu keiner Einwilligung kommen, ist dass Rechtsgeschäft von Beginn an ungültig(nichtig).
Rechtsgeschäfte die dem beschränkt Geschäftigem einen Vorteil bringen, wie zum Beispiel eine Schenkung sind auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Die Schenkung darf an keinen Bedingungen gebunden sein und keine langfristigen Verpflichtungen beinhalten.
Außerdem sind Minderjährige weiterhin in der Lage Geschäfte einzugehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen frei zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel das Taschengeld von den Eltern.

Die volle bzw. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt ab dem 18. Lebensjahr. Volljährige können ohne Einschränkungen Willenserklärungen abgegeben und Rechtsgeschäfte vollwirksam abschließen.
Ausnahmen bestehen, wenn Personen unter geistiger Behinderung, psychischen Krankheiten und schweren Suchterkrankungen leiden. Dann bleiben sie Geschäftsunfähig.

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