Nachrangige Verbindlichkeiten

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Der Begriff nachrangige Verbindlichkeit stammt aus der Bilanzbuchhaltung. Unter nachrangige Verbindlichkeit werden alle Schulden eines Unternehmens gegenüber Dritten bezeichnet, die im Falle der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen. Das bedeutet, dass im Konkursfall erst dann nachrangige Verbindlichkeiten zurückerstattet werden, wenn die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger getilgt wurden. Nachrangige Verbindlichkeiten haben in Bezug auf die Haftqualität gegenüber Gläubigern Eigenkapitalcharakter. Nachrangige Verbindlichkeiten stehen als Posten auf der Passivseite der Bilanz.

Der Begriff „nachrangige Verbindlichkeiten“ stammt ursprünglich aus dem Bereich der Bilanzbuchhaltung. Er bezeichnet alle Schulden eines Unternehmens gegenüber Dritte, die in Folge einer Liquidation oder Insolvenz erst nach den Forderungen anderer Gläubiger getilgt werden dürfen.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind zum einen Fremdkapital, dass mit einer entsprechenden Verzinsung zurück gezahlt wird. Zum anderen sind sie ein Teil des Eigenkapitals, dass nach einem Verlustfall und nach dem völligen Aufbrauchen der primären Sicherheitsrücklagen (Grundkapital, Gewinne ect.), zur Haftung oder Verlustabdeckung herangezogen wird. Das Risiko von nachrangiger Verbindlichkeiten kann entsprechend entlohnt werden, in dem ein Risikoaufschlag auf die Verzinsung erhoben wird. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten können eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren besitzen, kurzfristige dagegen von mindestens 2 Jahren.

Da der Begriff „nachrangige Verbindlichkeiten“ gesetzlich nicht geregelt ist, sondern allein im Rahmen eines Kreditvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner niedergeschrieben wird, sind dort die Ausstattungen der Verbindlichkeiten, hinsichtlich Kündigung, Rückzahlung und Verzinsung sowie die Laufzeit, festzulegen. Allerdings muss in diesem Kreditvertrag explizit festgehalten werden, dass diese auszuweisenden nachrangigen Verbindlichkeiten, im Falle einer Haftung oder Liquidation, hinter allen anderen Unternehmerverbindlichkeiten zurück treten.

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Haftungsfunktion bestimmter Eigenkapitalschichten (§§ 10, 12 und 13 KWG), haben die nachrangigen Verbindlichkeiten eine gewisse Form von Relevanz erhalten. Tatsächlich spielen sie aber in der Bundesrepublik Deutschland nur eine untergeordnete Rolle.

 

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