Das Pfandrecht ist im Dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1113 – 1296 BGB) – dem Sachenrecht – geregelt. Das Pfandrecht ist das Recht des Pfandgläubigers, an einer Sache oder einem Recht, welches zur Sicherung einer Forderung geordert wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Gegenstandes genügen. Schuldner der Forderung und Verpfänder müssen nicht personengleich sein. Dagegen sind Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung personengleich. Das Pfandrecht kann man unterteilen in Grundpfandrecht und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten. Das Grundpfandrecht beinhaltet Hypotheken, Rentenschulden und Grundschulden. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten kann wiederum in gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht unterschieden werden. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch vertragliche Vereinbarung und das gesetzliche Pfandrecht entsteht gesetzlich bestimmte Umstände.