Es handelt es sich um eine Aktie, die auf keinen Nennbetrag lautet. Bei einer Gesellschaft sind alle Stückaktien mit dem gleichen Anteil am Grundkapital beteiligt. Dabei darf der anteilige Betrag des Grundkapitals bei einer einzelnen Aktie nicht mehr als einen Euro betragen. Laut § 8 III AktG sind sind Aktien, die einen höheren Nennbetrag haben, nichtig. Der Grundgedanke hinter der Stückaktie – die übrigens erst seit 1998 in Deutschland zugelassen ist – liegt darin, dass jede einzelne einen gleichgroßen Anteil des kompletten Grundkapitals repräsentiert.
Unter dem Begriff Stückaktien versteht man die zwei Aktienarten die die jeweilige Anteilsform einer Aktie am Grundkapital regeln. Ob es sich hierbei um Stückaktien oder sogenannte Nennwertaktien handelt, wird in der Satzung der dazugehörigen Aktiengesellschaft festgelegt.
Spricht man von den sogenannten Nennwertaktien, dann wird der Teil des Grundkapitals über einen festen Nennwert bestimmt. Dieser muss minimum 1 Euro betragen. Der Nennwert gibt den Anteil des Grundkapitals wieder: Hierbei kann eine Nennwerthöhe unterschiedlich ausfallen.
Seit dem Jahr 2002 und der damals erfolgten Euroeinführung gibt es auf dem Markt nur noch sehr wenige Nennwertaktien.
Spricht man von den sogenannten Stückaktien, dann gibt es hierbei im Vergleich zu den Nennwertaktien keinen festen Betrag. Der Teil des Grundkapitals ist bei jeder Aktie gleich hoch und wird in der Prozentform ausgegeben. Seit der Euroeinführung 2002 gibt es verstärkt die Stückaktien. Das liegt daran, um die damals erfolgte Währungsumstellung an der Börse zu vereinfachen. Die Stückaktien tragen meist die Abkürzung „o. N.“ und sind daran leicht im Internet oder den verschiedenen Finanzportalen zu erkennen. Man bezeichnet diese Form der Aktie oft auch als eine Nennwertlose Aktie oder manchmal auch als Quotenaktie.
Im Großen und Ganzen ist bei beiden Aktienarten das Selbe gemeint, man drückt es nur unterschiedlich aus.
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