Werbekosten sind keine Werbungskosten. Sie sind Aufwendungen für die Planung, den Einsatz und die Kontrolle der Werbung für werbliche Zwecke.Meistens werden nur die Aufwendungen als Werbekosten definiert, die auch im Werbebudget enthalten sind. Werbekosten werden stets als Betriebskosten behandelt.
Als Werbekosten werden gemäß § 9 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen bezeichnet. Diese Ausgaben dürfen jeweils von der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden, so dass diese die anzusetzende Bemessungsgrundlage für die Steuern senken. Diese Ausgaben mindern also den Gewinn, der zu versteuern ist. Zudem gibt es gesetzliche Pauschalbeträge (gemäß § 9 a EStG), die vergeben werden, ohne dass Nachweise mit eingereicht werden müssen.
Gerade beim Start eines Unternehmens muss viel Geld in die Werbung für dieses Unternehmen investiert werden. Häufig sind das Anzeigen in Magazinen oder Fachzeitschriften, aber auch Flyer, die verteilt bzw. ausgelegt werden, Visitenkarten oder aber die Erstellung einer Webpräsenz mit einer entsprechenden Internetseite. Auch das Sponsoring kann unter die abzugsfähigen Werbekosten fallen. Damit sind insbesondere Geldleistungen an Vereine oder gemeinnützige Organisationen gemeint. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Gegensatz zur so genannten Spende auch eine Gegenleistung an den Unternehmer erfolgen muss. Dies kann beispielsweise durch Aufstellen seines Plakats bei der Vereinssitzung geschehen. Oft findet sich ein Jahresbudget, welches ein Unternehmen im Jahr für Werbung ausgibt. Ist das Unternehmen zur Abgabe einer Umsatzsteuer verpflichtet, so erhält es Erstattungen des Finanzamtes als so genannte Vorsteuer.
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