Über die lineare und die degressive Abschreibung hinaus gibt es noch Möglichkeit der leistungsbezogenen Abschreibung oder Abschreibung nach Leistungseinheiten. Diese Methode der Abschreibung ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Die leistungsbezogene Abschreibung kann angewandt werden, wenn sich die jährliche Nutzung von Anlagegütern genau messen und nachweisen lässt. Die leistungsbezogene Abschreibung ist sinnvoll bei solchen Anlagegütern, bei denen von vornherein von starken Schwankungen bei der Nutzung ausgegangen werden kann. Für eine leistungsbezogene Abschreibung müssen die jeweiligen Leistungsdaten des Anlagegutes buchhalterisch nachgewiesen und überprüfbar festgeschrieben werden. Eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der leistungsbezogenen Abschreibung ist die Voraussehbarkeit der Gesamtleistung für die entsprechenden Wirtschaftsgüter. Der Abschreibungssatz wird dann nach der anteiligen Leistung des Anlagegutes im jeweiligen Wirtschaftsjahr errechnet.
Anwendung für leistungsbezogene Abschreibung
Sinnvoll ist die Anwendung von einer leistungsbezogenen Abschreibung zum Beispiel für Firmenfahrzeuge, aber auch für bestimmte Maschinen, die nicht ständig im Einsatz sind und nach unterschiedlichen Anforderungen genutzt werden. So lässt sich zum Beispiel für die LKWs eines Unternehmens die Gesamtleistung sehr gut festlegen. Fest steht auch der Abschreibungssatz nach gefahrenen Kilometern. Die Fahrzeuge sind jedoch in der Praxis nicht ständig unter gleich bleibenden Bedingungen im Einsatz. Die jährliche Nutzung der Fahrzeuge schwankt. Hier ist eine leistungsbezogene Abschreibung die sinnvolle Methode. Mittels der Fahrtenbücher lässt sich auch die tatsächliche Leistung der Fahrzeuge am Jahresende sehr gut nachweisen. Das kann auch auf bestimmte Maschinen im Betrieb zutreffen, deren erwartete Betriebsstunden festgelegt werden können, und die dann entsprechend der nachweisbaren tatsächlichen Leistung im Jahr abgeschrieben werden können.
Ein Beispiel der Leistungsabschreibung
Die Anschaffungskosten eines Firmenwagens belaufen sich auf 50.000 Euro netto. Der PKW wird voraussichtlich 250.000 Km fahren, deswegen werden die einzelnen Kilometer heraus gerechnet. Das bedeutet 50.000 dividiert durch 250.000 = 0,20 Euro/Km. Der tatsächliche Nutzen kann von Jahr zu Jahr variieren. Im ersten werden vielleicht nur 5.000 KM gefahren und im zweiten Jahr 10.000 KM. Demnach darf der Unternehmer im ersten Jahr 1000 Euro abschreiben (5.000 KM x 0,20 Euro).
Wichtig: Die jährliche Nutzung muss zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch dem Finanzamt nachgewiesen werden und es muss vorab eine Genehmigung eingeholt werden, ob die Abschreibung nach Leistung akzeptiert wird, da sie sehr viel Spielraum für hohe Abschreibungen gibt.