Für die Abschreibung von Anlagengütern hat die Finanzbehörde gültige Tabellen herausgegeben, die die Nutzungsdauer von gelisteten Anlagegütern verzeichnen. Diese Tabellen heißen AfA-Tabellen. AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung. Die in den AfA-Tabellen enthaltenen Vorgaben gelten für die lineare, die degressive Abschreibung, die Teilabschreibung und die Abschreibung bei Gebäuden. Die AfA-Tabellen legen eine typisierte Nutzungsdauer fest und sind ein Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer von Anlagegütern. Mit einbezogen wurden für die Erstellung der Tabellen für die Abschreibung sowohl die wirtschaftlichen, wie auch technischen Aspekte der Nutzungsdauer. Die AfA-Tabellen sind für einzelne Branchen in der Wirtschaft erstellt. Ausnahmen bilden solche Anlagegüter, die allgemein überall zur Anwendung kommen, unabhängig von der Branche. Teilweise sind Anlagegüter branchengebunden und allgemein in den Tabellen aufgeführt. Für die Vornahme der Abschreibung für steuerliche Anerkennung ist dann die Listung nach der Branche maßgeblich.
Berücksichtigung von Besonderheiten in AfA-Tabellen
Die Festlegungen in den AfA-Tabellen beruhen auf Erfahrungswerten von Betriebsprüfungen. Berücksichtigt werden auch besondere Nutzungsbedingungen von bestimmten Anlagegütern. In den Abschreibungstabellen gibt es zum Beispiel auch Angaben darüber, wenn für die Nutzungsdauer bereits besondere Belastungen in bestimmten Betrieben (Einflüsse von Laugen und Säuren, Witterung usw.) bereits berücksichtigt worden sind. In der Regel gehen die Tabellen von der betriebsüblichen Nutzung der Anlagegüter aus. Falls durch besondere betriebliche Bedingungen die Nutzungsdauer kürzer ist, und die nachgewiesen, beziehungsweise glaubhaft gemacht werden kann, kann die verkürzte Nutzungsdauer bei der Abschreibung berücksichtigt werden. Es gibt Festsetzungen über die Nutzungsdauer für den linearen AfA-Satz bei stärkerer Nutzung durch Mehrschichtbetrieb. Hier kann der Satz entsprechend erhöht werden.
AfA-Tabellen
Die jeweils gültigen AfA-Tabellen stehen den Unternehmen zur Verfügung. Die Abschreibungstabellen liegen auch online vor. Nicht von den Abschreibungstabellen erfasst werden die geringfügigen Wirtschaftsgüter, die per Sofortabschreibung bei Anschaffungswerten von 150 bis 410 Euro oder durch die Poolabschreibung bei Anschaffungswerten von 150,01 bis 1.000 Euro abgeschrieben werden können. Bei den Anlagegütern, die in den AfA-Tabellen aufgeführt werden, handelt es sich in der Regel um solche Wirtschaftsgüter, für die von einer Nutzungsdauer von mehreren Jahren ausgegangen werden kann. Für die Durchführung der Abschreibung nach steuerrechtlich gültigen Maßgaben sind die Tabelle für Abschreibungen eine wesentliche Erleichterung, da sie klare Richtwerte enthalten.