Von einem Erinnerungswert wird bei der Abschreibung gesprochen, wenn ein Anlagegut im Unternehmen vollständig abgeschrieben ist, aber dennoch im Betrieb weiterhin genutzt wird. In diesem Fall wird dieses Anlagegut in der Bilanz mit dem Betrag von 1 Euro geführt. Dass für solche Anlagegüter, die auch nach der gänzlichen Abschreibung noch im Unternehmen genutzt werden, dieser Erinnerungswert eingetragen wird, ist ein Erfordernis der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, kurz GoB. Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung müssen alle Vermögensgegenstände von der Buchführung erfasst werden. In der Regel wird ein Anlagegut, das nach der vollständigen Abschreibung noch mit einem Erinnerungswert geführt wird, in der Anlagekartei geführt.
Erinnerungswert und Restwert
Der Erinnerungswert darf nicht mit dem Begriff Restwert verwechselt werden. Bei einem Restwert handelt sich um den verbleibenden Buchwert von Wirtschaftsgütern, mit dem diese durch Methoden der Abschreibung noch in der Bilanz erscheinen. Der Restwert taucht zum Beispiel auch zum Ende der Nutzungsdauer, also vollständiger Abschreibung, noch in der degressiven Abschreibung auf. In dem Fall wird der Gegenstand noch mit einem Buchwert ausgewiesen, obwohl die Abschreibung im Prinzip abgeschlossen ist. Der Erinnerungswert ist lediglich eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Erfassung auch solcher Wirtschaftsgüter in der Buchführung, die bereits gänzlich abgeschrieben sind.
In der Praxis kann sich der Fall ergeben, dass zum Beispiel eine Maschine nach der in der AfA-Tabelle vorgegebenen Nutzungsdauer von 10 Jahren vollständig abgeschrieben ist. Die Maschine wurde vielleicht weniger intensiv genutzt als vergleichbare andere Maschinen oder sie funktioniert dank besonderer technischer Eigenschaften, betriebsinterner Verbesserungen, guter Wartung und Pflege noch immer. Das Unternehmen entscheidet sich also, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit diese Maschine nicht aus dem Bestand der Vermögensgüter zu entfernen. Dann wird diese Maschine in der Bilanz des Unternehmens mit dem Erinnerungswert von mindestens 1 Euro erscheinen.
Der Erinnerungswert steht dabei in keinem Verhältnis zu der noch erbrachten Leistung eines Anlagegutes in der Produktion oder seiner sonstigen Nutzung im Unternehmen. Es kann sein, dass eine abgeschriebene Maschine mit einem Erinnerungswert von 1 Euro noch Waren in wirtschaftlicher Anzahl und Qualität produzieren kann. Ebenso können Anlagegüter mit Erinnerungswert noch zu Übungs- und Vorführzwecken genutzt werden oder als Ersatz bei Stillständen dienen.