Die kalkulatorische Miete ist ein kalkulatorischer Kostenposten, der angesetzt wird, wenn von einem Unternehmen Räumen ohne Zahlung von tatsächlichen Mieten genutzt werden. In einem solchen Fall wird für die Nutzung dieser Räume als kalkulatorische Miete die ortsübliche Miete für die Kostenrechnung zugrunde gelegt. Voraussetzung für das Ansetzen einer kalkulatorischen Miete ist natürlich, dass die betreffenden Räume auch ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Beispiele für das Ansetzen einer kalkulatorischen Miete
Es kann sein, dass ein Unternehmen Räumlichkeiten nutzen kann, ohne hierfür einen Mietpreis entrichten zu müssen. Solche Räumlichkeiten könnten eventuell ungenutzte Räume sein, die dem Unternehmer unentgeltlich für einen bestimmten Zeitraum für die Lagerung von Material und Waren überlassen werden. Zu solchen Vereinbarungen kann es kommen, wenn der Besitzer der Räumlichkeiten die demnächst umbauen möchte, sie jedoch im derzeitigen Zustand nicht vermieten kann oder möchte. Es kann zur betrieblichen Nutzung von öffentlichen Räumen kommen, die unentgeltlich überlassen werden. Angehörige des Unternehmers können ihm vielleicht zusätzlich Räume zur Verfügung stellen, um ihm so in der Gründungsphase Kosten zu ersparen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die betriebliche Nutzung solcher Räumlichkeiten nachweislich ist. Der Unternehmer kann also keine kalkulatorische Miete ansetzen, wenn er in einem Raum beispielsweise persönlichen Besitz lagert oder in der kostenlos überlassenen Garage seine Oldtimer unterstellt, die keinen betrieblichen Nutzen haben.
Die Höhe der kalkulatorischen Miete
Die Höhe von kalkulatorischen Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung muss generell an den marktüblichen Größenordnungen ausgerichtet sein. Das gilt für alle kalkulatorischen Kosten, somit auch für die kalkulatorische Miete. Als Maßstab für die Bemessung einer kalkulatorischen Miete gilt die jeweils ortsübliche Miete. Damit allerdings eventuelle Doppelbelastungen bei den kalkulatorischen Kosten in der Kostenrechnung ausgeschlossen werden können, sollte generell für alle Räumlichkeiten die jeweils geltende ortübliche Miete angesetzt werden. Zu solchen Doppelbelastungen kann es kommen, wenn für Räume mit kalkulatorischer Miete auch noch eine kalkulatorische Abschreibung in die Kostenrechnung eingeht.