Die Aufstellung eines Anlagengitters wird im HGB § 268 Abs. 2 gefordert. Alle angeschafften Vermögenswerte, alle Veränderungen der Vermögenswerte und der aktuelle Buchwert werden im Anlagengitter ausgewiesen.
Der Aufbau kann wie folgt aussehen:
Anschaffungs-/Herstellungskosten | Zugänge (+) | Abgänge (-) | Umbuchungen (+ -) | Abschreibungen (kumuliert) (-) | Zuschreibungen (+) | Stand am 31.12. | Buchwert Vorjahr |
Anlagengitter gemäß HGB § 268 Abs. 2
Der Anlagenspiegel ist eine Darstellung einzelner Posten des Anlagevermögens. Die Vorschriften des Aktienrechts, die ein Anlagenspiegel verlangen, sind inzwischen überholt. Die gemäß HGB § 268 Abs. 2 vorgeschriebene Darstellung wird Anlagengitter genannt (siehe Darstellung oben).