Wenn Unternehmen Gebäude veräußern und die aufgedeckten stillen Reserven mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines im selben Jahre Vorjahr angeschafften Weise hergestellten Gebäudes verrechnen, ergeben sich so in der Folge durch niedrigere Abschreibungen für das Reinvestitionswirtschaftsgut ein Steuerstundungseffekt.
Selbiges gilt für den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks (unbebaut), der auf ein neu angeschafftes Grundstück oder Gebäude übertragen wird.
Durch Bildung einer steuermindernden §6B-Rücklage kann diese Übertragung auch bei zukünftigen Anschaffungen vorgenommen werden, wenn diese innerhalb einer vier bis sechsjährigen Frist erfolgen.
vergleichbar ist eine Regelung für Anteile an Kapitalgesellschaften wenn diese von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften veräußert werden. Bis zu einem Betrag von 500.000 € können diese auf neue angeschaffte Kapitalanteile sowie teilweise auf Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Die steuerbegünstigt Übertragung nach Paragraph 6B EStG ist nur für Wirtschaftsgüter möglich die zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.
Der europäische Gerichtshof entschied jetzt, dass die Steuerregelung des Paragraph 6B Einkommensteuergesetz nicht mit EU-Recht vereinbar ist, da die Vergünstigung nur dann in Betracht kommt wenn entstandene Gewinne wieder in Deutschland investiert werden. So sind im EU Ausland getätigte Investitionen regelmäßig steuerlich ungünstiger gestellt, was nach Meinung des Gerichts gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Abzuwarten bleibt, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird.