Beim gesetzlich normierten Mahnverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Mahnverfahren, welches ein Gerichtsverfahren darstellt und den gleichen gesetzlichen Charakter aufweist. Es dient primär dazu, Geldforderungen von Gläubigern durchzusetzen. Gesetzliche Grundlage ist der § 688 fortfolgend in der Zivilprozess Ordnung (ZPO). Man darf das Mahnverfahren aber nicht mit der Durchsetzung von anderen außergerichtlichen Verfahren verwechseln, wie zum Beispiel Mahnungen, welche von Unternehmen direkt versandt werden oder auch Zahlungsaufforderungen durch Anwälte oder Inkassounternehmen.
Es darf kein Anspruch von der Gegenleistung bedingt werden. Vom Ablauf her betrachtet ergeht ein entsprechender Bescheid auf Basis eines Antrages des Gläubigers in Form eines formalen Mahnbescheids an den Schuldner. Zugestellt wird der Bescheid vom zuständigen Zentralen Mahngericht des jeweiligen Bezirkes.
Der Schuldner hat das Recht gegen den Bescheid einen Widerspruch einzulegen. Allerdings muss er dies fristgerecht tun, sonst erlischt dieses Recht.
Dann wird der Mahnbescheid vollstreckbar. Mit der Einleitung des Mahnverfahrens wird der Antrag des Schuldners vollstreckbar und formell von einem Vollstreckungsgericht in Form des Vollstreckungsbescheids erlassen.
Durchgeführt wird das Verfahren von einem automatisierten Organismus, ganz selten noch von einem Rechtspfleger.
Eine Prüfung, ob das vom Antragsteller geführte Mahnverfahren rechtens ist und die Ansprüche gegenüber dem Gläubiger gerechtfertigt sind, erfolgt nicht.
Beweismittel von Seiten der Gläubiger können im Rahmen eines Einspruchs nicht angehangen werden. Das Mahnverfahren ist effizient, kostensparend und eine schnelle Alternative zum Zivilprozess.
Ziel des Verfahrens ist es, den Schuldner aufzufordern die Zahlung voranzutreiben. Ein Mahnverfahren endet mit dem Vollstreckungsbescheid. Es handelt sich gesetzlich gesehen um einen Vollstreckungstitel, der dem Gläubiger das Recht einräumt sein Geld einzufordern. Exekutiert wird das Mahnverfahren bei zentralen Mahngerichten, die zu diesem Zweck geschaffen wurden. Verwendet wird in ganz Deutschland heute nur mehr das automatisierte, zentrale Mahnverfahren.
Je nach Bundesland liegt die örtliche Zuständigkeit beim jeweiligen zentralen Mahngericht des Bundeslandes. Maßgebend dafür ist der Wohnsitz des Antragstellers. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, welche zum Beispiel das Amtsgericht Hagen und das Amtsgericht in Euskirchen darstellen.
Eröffnet wird das Mahnverfahren grundsätzlich durch Antrag des Gläubigers. Dazu reicht er beim zuständigen Zentralen Mahngericht die Aufforderung ein. Man kann als Gläubiger zwar immer einreichen, dass heißt auch vor Ablauf der Zahlungsfrist, aber geraten wird, dass man erst bei Verzug des Schuldners ein Mahnverfahren einleitet. Jedenfalls sollte man ein Mahnverfahren einleiten bevor der Ablauf der Verjährungsfrist eintritt.
Ein Ausschnitt aus den wichtigsten inhaltlichen Vorgaben zur Einleitung eines Mahnverfahrens zeigt, wie detailliert diese sein müssen:
Datum des Antrags, Unterschrift, Verzinsung der Hauptforderung, Nebenforderungen, Adresse des Mahngerichts, Bez. des Anspruchs inkl. Spezifikation der Forderung, Details zur prozessbevollmächtigten Partei des Antragstellers, Details zum Aktenzeichen und vieles mehr.