Aktuell kann es vorkommen, dass Banken aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase, Strafzinsen (negative Zinsen) auf die Guthaben oder Spareinlagen ihrer Kunden berechnen.
Hier sind besonders die Einlagen auf Geschäftskonten betroffen wobei die Negativzinsen in diesem Fall als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Bei privaten Kapitaleinkünften sind die negativen Zinsen allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als „Verwahr- oder Einlagegebühr“ zu betrachten womit die Strafzinsen nicht mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden können sondern als Werbungskosten zu behandeln sind.
Da diese mit dem Sparer Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) grundsätzlich abgegolten sind, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung der negativen Zinsen.