Bei abnutzbarem Anlagevermögen mit einer dauernden Wertminderung ist in der Buchhaltung eine Teilwertabschreibung möglich. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert verweilt und abzusehen ist, dass sich dies in naher Zukunft nicht ändert. Dies klingt natürlich sehr theoretisch, deshalb möchten wir Ihnen ein Praxisbeispiel geben.
Ein Beispiel zur Teilwertabschreibung aus der Praxis:
Eine Maschine um 100.000 Euro wurde Anfang 2014 (Januar) gekauft, die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre und es können jährlich 10.000 Euro abgeschrieben werden. Am 31.12.2015 beläuft sich der Restbuchwert nur noch auf 80.000 Euro (2 x 10% von 100.000 Euro abgeschrieben).
Der Teilwert entspricht somit:
- 30.000 Euro
- 50.000 Euro
Am 31.12.2014 ist es also möglich, eine Teilwertabschreibung in der Höhe von 30.000 Euro durchzuführen, weil der Teilwert noch unter der Hälfte der Restnutzungsdauer liegt. Würde man das Gut planmäßig abschreiben, wäre der Teilwert erst nach 5 Jahren erreicht.
Die Teilwertabschreibung in der Höhe von 50.000 Euro wäre jedoch am 31.12.2015 nicht zulässig, weil die halbe Restnutzungsdauer unter dem geplanten Restbuchwert liegt.