Eigentum
Nach dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff ist Eigentum nach Art. 14 I GG ein vermögenswertes Recht oder ein vermögenswertes Gut. Dieses zeichnet sich durch Sachnützigkeit dem Rechtssubjekt gegenüber aus, dieses besitzt die grundlegende Befugnis, über den Eigentumsgegenstand frei zu verfügen. Der bürgerlich-rechtliche Begriff von Eigentum zeichnet sich nach § 90 BGB durch die umfassende, absolute und dingliche Herrschaft über eine mobile oder immobile Sache aus. Beim Eigentum handelt es sich um ein absolutes Recht. Gegen jeden, der …