Stille Beteiligung
Geregelt in den §§ 230 – 236 HGB ist die stille Beteiligung (auch oft als „stiller Gesellschafter“ oder „stiller Teilhaber“ bezeichnet) keine Rechtsform im gesellschaftrechtlichen Sinne. Ein stiller Teilhaber beteiligt sich dabei mit einer Vermögensanlage am Gewerbe eines Geschäftspartners, tritt dabei jedoch nicht nach außen hin in Erscheinung. Außerdem haftet er auch nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritte – ganz im Gegensatz zum Eigentümer. Für seine Kapitalseinlage erhält er im Normalfall eine Gewinnbeteiligung oder sogar darüber …