Da im Unternehmen Steuern unterschiedlich verrechnet werden, werden verschiedene Steuerkonten eingerichtet. Es wird sowohl ein Umsatzsteuerkonto eingerichtet, sowie auch ein Vorsteuerkonto. Die Umsatzsteuer entspricht bei geschäftlichen Vorgängen der Mehrwertsteuer beim privaten Kauf. Für ein Unternehmen fällt die Umsatzsteuer immer an, wenn das Unternehmer Produkte, Waren, verkauft. Beim Einkauf von Waren dagegen fällt die Vorsteuer für das Unternehmen an.
Praxis des Umgangs mit Umsatzsteuer und Vorsteuer
Beim Einkauf zahlt das Unternehmen eigentlich keine Umsatzsteuer. Außerdem werden für Einkäufe von Unternehmen Nettopreise notiert. Dennoch wird auf der Einkaufrechnung der Betrag der fälligen Umsatzsteuer angegeben. Diese Umsatzsteuer wird auch entrichtet, jedoch dem Unternehmen von der Finanzbehörde wieder zurückgegeben. Damit diese Vorgänge ordentlich verbucht werden können, wird hierfür ein Vorsteuerkonto eingerichtet. Von Vorsteuer wird in diesem Zusammenhang gesprochen, weil die Steuer bereits bezahlt wurde, jedoch zurück erwartet wird. Bei einer solchen geschäftlichen Abwicklung hat nun das Unternehmen also gegenüber dem Finanzamt eine Forderung zu verbuchen. Somit ist das Vorsteuerkonto auch ein Aktivkonto.
Beim Verkauf eigener Waren schlägt das Unternehmen die Umsatzsteuer wiederum auf die eigenen Nettopreise auf. Der Kunde zahlt den Preis nebst Umsatzsteuer. Das Unternehmen muss natürlich den Anteil der Umsatzsteuer an das Finanzamt ordentlich abführen. Für die Verbuchung dieser Vorgänge gibt es als zweites Steuerkonto das Umsatzsteuerkonto. Die Umsatzsteuer wird auf das Umsatzsteuerkonto gebucht, der Nettoerlös aus dem Verkauf auf das entsprechende Verkaufskonto.
Vorsteuerkonto und Umsatzkonto werden regelmäßig einmal im Monat miteinander verrechtet. Der Stichtag hierfür ist der 10. Tag des jeweiligen Monats. Aus der Differenz, die sich bei der Verrechnung der beiden Konten ergibt sich die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt, Zahllast genannt, oder auch die zu erwartende Rückerstattung, der Vorsteuerüberhang.
Die Buchungen auf den Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten werden vorgenommen wie Buchungen auf den Bestandskonten. Wenn es zum Abschluss der Konten kommt, wird allerdings das Vorsteuerkonto mit dem Umsatzsteuerkonto abgeschlossen. Die sich ergebene Zahllast geht jedoch zum Jahresabschluss jedoch zum Abschluss an das Schlussbilanzkonto (SBK) auf die Passivseite. Dies erfolgt, weil die Beträge dieser Verbindlichkeiten nicht mehr im gleichen Jahr, sondern erst mit dem folgenden 10. Januar fällig werden. Während des laufenden Jahres wird allerdings die Zahllast allerdings als „Umsatzsteuer an Bank“ verrechnet.