Die Bewertung von Umlaufvermögen unterliegt aufgrund seines sich laufend ändernden Bestandes von produzierten Waren, erbrachten Leistungen und erhaltenen Lieferungen einer sehr präzisen Buchhaltung. Da die im Umlaufvermögen aufgeführten Vermögensgegenstände nicht dauerhaft innerhalb eines Unternehmens verbleiben unterscheiden sie sich grundsätzlich vom Anlagevermögen, welches sowohl Betriebsvermöge als auch vorhandene Patente umfassen kann. Entscheidend zur Bewertung des Umlaufvermögens ist das strenge Niederstwertprinzip.
Von allen vorhandenen Werten muss demnach immer der niedrigste Wert angegeben werden. Dies gilt für alle Anschaffungs-, Marktwert- und Wiederbeschaffungswerte sowie den aktuellen Börsenwert. Ausnahmen sind nur zulässig wenn es durch Wertschwankungen nötig wird einen noch niedrigeren Wert anzusetzen. Eine vereinfachte Möglichkeit der Bewertung des Umlaufvermögens stellt die Sammelbewertung dar. In diese fließen gegebenenfalls auch geliehenes Fremdkapital oder Lieferantenkredite mit ein, welche nicht als Anlagevermögen gewertet werden können und dennoch für die Unternehmen als Finanzmittel zur Verfügung steht. Bei der Einbeziehung von Herstellungskosten dürfen nur bestimmte Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. Zu denen zählen Betriebs- und Verwaltungskosten sowie eventuelle Wertminderungen. Nicht davon erfasst werden dagegen die Vertriebskosten, welche schlussendlich an die Käufer weitergegeben werden.