Als Anschaffungskosten sind nach § 255 I HGB (Handelsgesetzbuch) alle Kosten zu benennen, die geleistet wurden, um eine Vermögensgegenstand zu erwerben und diesen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dabei geht es um all jene Kosten, die im Einzelnen diesem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. In der Rechnungslegung müssen nach § 253 Abs. 1 HGB solche Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten oder mit den Herstellungskosten angesetzt werden. Die Anschaffungskosten gelten dabei für Vermögensgegenstände, die von anderen Anbietern erworben werden (Fremdbezug).
Wichtig für die Erfassung in der Rechnungslegung ist, dass auch all jene Kosten einfließen, die aufzuwenden sind, damit der besagte Gegenstand auch betriebsbereit gemacht wird, also sämtliche Kosten, die über den reinen Anschaffungspreis hinaus nötig sind, damit der Gegenstand auch im Betrieb genutzt werden kann. Dem gegenüber müssen von den Anschaffungskosten auch alle Beträge abgezogen werden, die zur Kostenminderung beigetragen haben, also Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen.
Einzelne Bestandteile der Anschaffungskosten
Die Bestandteile der Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus
- Anschaffungspreis
- Anschaffungsnebenkosten
- nachträglichen Anschaffungskosten
- minus Preisminderungen
Als Anschaffungspreis gilt er Bruttopreis (bei Vorsteuererstattungsanspruch minus Mehrwertsteuer). Anschaffungsnebenkosten entstehen durch den Transport, Transportversicherungen, Dienstleitungen für die Nutzbarmachung der Anschaffung (beispielsweise Zollgebühren, Spezialistenleistungen für EDV-Installation, Maschinenaufstellung, Einbauten, bei Gebäuden und Grundstücken die Maklergebühr, Grunderwerbssteuer, Vermessungen und weitere Kosten). Nachträgliche Anschaffungskosten sind alle Kosten, die nach einem Kauf zum Tragen kommen, um den angeschafften Gegenstand in seiner Funktionsfähigkeit zu erweitern. In Abzug kommen dann alle Preisminderungen, sowohl beim Anschaffungspreis, wie auch bei entstehenden Nebenkosten. Die Rechnungsstellung nach den Vorgaben des HGB ist auch für die Steuer geltend.
Anschaffungskosten sind Basis für spätere Abschreibungen
Die Anschaffungskosten, einschließlich aller Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten sind auch bedeutsam als Grundlage für die Abschreibungen des erworbenen Gegenstands. Anschaffungskosten in der geschilderten Form gelten als die Obergrenze der Bewertung eines gegen Zahlung erworbenen Gegenstandes. Alle kalkulatorischen Kosten sind in die Berechnung der gesamten Anschaffungskosten nicht einzubeziehen.