Bei einem Erfüllungsgeschäft handelt es sich um ein Rechtsgeschäft. Dieses ist unter § 362 Abs. 1 BGB geregelt. Ein Erfüllungsgeschäft geht von statten, indem durch Absprache bei einer Partei ein Anspruch entsteht, der von der anderen Partei daraufhin erfüllt werden muss. Beispielsweise wird ein Eigentumsübergang durch Verkauf in Aussicht gestellt. Der Anspruch auf Erfüllung geht unter, sobald das Eigentum übergeben wurde. Solch eine Übereignung stellt den Regelfall beim Erfüllungsgeschäft dar. Weitere Rechtsgeschäfte, mit denen ein bestehender Anspruch erfüllt werden kann, ist die Bestellung einer Hypothek, Abtretung oder auch Verzicht.