Beginnt ein Unternehmer ein Handelsgewerbe oder beginnt ein neues Geschäftsjahr, eine neue Abrechnungsperiode, so liegt es in der Pflicht des Unternehmers, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Insofern das Unternehmen schon vor Beginn des neuen Geschäftsjahres bestand, ist die Eröffnungsbilanz, entsprechend der Bilanzidentität, mit der Schlussbilanz der vorangehenden Abrechnungsperiode identisch. Um die Werte von Bilanzen auf Konten und wieder zurück zu buchen, werden zwei Hilfskonten benötigt. Hierbei handelt es sich um das Eröffnungsbilanzkonto (EBK) und das Schlußbilanzkonto (SBK). Das Eröffnungsbilanzkonto gibt spiegelbildlich die Eröffnungsbilanz wieder. Deren Aktiva befinden sich im Haben des Eröffnungsbilanzkontos, die Passiva im Soll. Von hier aus werden die Posten auf die Bestandskonten übertragen. Über das Schlussbilanzkonto (EBK) werden am Ende eines Geschäftsjahres die Posten in die Schlussbilanz übertragen.