Die gesamtschuldnerische Haftung – auch Solidarhaftung genannt – ist einer der Rechtsbegriffe des Schuldrechts. Einfach ausgedrückt haftet hier jeder einzelne Schuldner für die gesamte Schuldenhöhe. Die gesamtschuldnerische Haftung kommt jedoch nur dann zur Anwendung wenn tatsächlich mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner an einem Schuldverhältnis beteiligt sind.
Die Gesamtschuldnerische Haftung findet sich gesetzlich verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort in § 421. Dort heißt es sinngemäß:
Der Gläubiger einer Leistung kann diese komplette Leistung nur einmal fordern, obgleich es mehrere Personen gibt, die diese Leistung schulden, so genannte Gesamtschuldner. Diese sind dazu verpflichtet, die geforderte Leistung zu bewirken. Der Gläubiger ist in seiner Wahl auf einen beliebigen Schuldner beschränkt, kann sich diesen jedoch aussuchen und die Leistung ganz oder auch nur teilweise fordern.
Wohl ein gutes und lebensnahes Beispiel sind mehrere Darlehensnehmer in einem Kreditvertrag. Diese Darlehensnehmer haften im Normalfall gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung für jeden einzelnen Kreditnehmer auf den kompletten Kreditbetrag bezieht. Ist einer der Kreditnehmer nicht mehr zur Zahlung in der Lage, also zahlungsunfähig, so bleibt die komplette Forderung dennoch besteht. Der zweite Kreditnehmer muss nun für den ersten Kreditnehmer einspringen und die Zahlung übernehmen. der Kreditbetrag wird nicht geteilt. Die gesamtschuldnerische Haftung findet zudem noch Anwendung, sofern ein Kreditnehmer verstirbt. Tritt eine derartige Fallkonstellation ein, so können sich die Kreditnehmer durch eine so genannte Restkreditversicherung absichern. Diese würde im Fall des Todes eines Kreditnehmers die verbliebende Restschuld zahlen. Die Teilschuldnerschaft ist der Gegensatz der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 420 BGB)
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