Eine Grundschuld ist vom deutschen Recht als dasjenige dingliche Recht festgelegt, das dem Gläubiger erlaubt, aus einem Grundstück oder grundstücksgleichem Recht die Zahlung eines festgelegten Geldbetrages zu fordern erlaubt. Diese Schuld ist meist nicht an einen anderen Vertrag gebunden, zudem ist es meist egal wer Eigentümer des Grundstückes ist, die Schuld ist lediglich an das Grundstück selbst gebunden. Sie ergibt sich aus den Grundpfandrechten und ist als Sachenrecht definiert. Die Buchgrundschuld wird in Abschnitt III des Grundbuches eingetragen, während die Briefgrundschuld zwar ebenfalls im dritten Abschnitt des Grundbuches eingetragen wird, zusätzlich jedoch mit einem Grundschuldbrief belegt ist. Dieser Brief ist ein Wertpapier, der – im Gegensatz zur Buchgrundschuld – mit einem Überschreibungsvertrag an den neuen Gläubiger übergeben werden muss um übertragen werden zu können. So ist es möglich dass Gläubiger und Eigentümer eines Grundstückes durchaus verschiedene Personen sind. Grundschulden sind zudem akzessorisch zu einer Forderung. Dies bedeutet dass sie nicht von Bestand oder Umfang einer gesicherten Forderung abhängig sind, sondern dass sie vollkommen unabhängig von diesem besteht. Rechtlich gesehen wird diese Grundschuld daher auch Sicherungsgrundschuld genannt.