Unter Prokura wird eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsvollmacht durch einen Kaufmann an einen Mitarbeiter verstanden. Wie die Handlungsvollmacht stellt die Prokura eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar. Die Prokura hat den Zweck, dem Handlungsvertreter eine sichere Grundlage für die Vertragsverhandlung für die kaufmännischen Gehilfen zu bieten. Ein Arbeitsverhältnis des Prokuristen zum Prokurageber ist nicht notwendig. Prokura kann auch der Kommanditist oder der Ehegatte erhalten. Die Prokura befugt zu allen Sorten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb mit sich bringt. Im Gegensatz zur Handlungsvollmacht wird hier nicht auf das betreffende Handelsgewerbe abgestellt.