Vorfälligkeitszins

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Wenn der Kreditnehmer seinen Kredit noch während der Laufzeit kündigt, wird der Vorfälligkeitszins erhoben. Die Banken sind aber zu einer vorzeitigen Rücknahme des Kredites nicht gezwungen. Jedoch wird kaum eine Bank die vorzeitige Kündigung nicht akzeptieren, solange ihr kein Zinsschaden entsteht. Deswegen wird bei Vertragsabschluss die Fälligkeit der Zinsen bei einer vorzeitigen Kündigung festgelegt und dann der Vorfälligkeitszins fällig.

Vorfälligkeitszinsen – Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?

Der Begriff der Vorfälligkeitszinsen taucht immer mal wieder im Zusammenhang mit Kreditverträgen im privatrechtlichen Bereich auf. Möchte beispielsweise ein Kreditnehmer seinen Kredit vor dem eigentlichen Kreditende beenden, so verlangen viele Kreditgeber so genannte Vorfälligkeitszinsen für diese vorzeitige Beendigung. Die Begründung hierfür liegt auf der Hand: dem Kreditgeber geht dadurch Gewinn verloren. Folglich könnten die Vorfälligkeitszinsen als eine Form des Schadensersatzes betrachtet werden, sofern der Kreditgeber überhaupt eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages zulässt. Besonderes Augenmerk sollte ein Kreditnehmer dann auf die Widerrufsbelehrung richten, denn diese kann bei einer Weigerung des Kreditgebers unter Umständen den Ausweg aus dem Vertrag darstellen, da es oftmals zu Formfehlern kam.

Das Widerrufsrecht, welches durch Formfehler ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden kann

Durch diesen Formfehler in der Widerrufsbelehrung des Vertrags macht es einem Kreditnehmer möglich, einen Kredit ohne die Zahlung von Vorfälligkeitszinsen abzulösen oder auszulösen. Gerade bei momentan niedrigen Zinsangeboten für Kreditnehmer ist dies eine durchaus attraktive Variante des Kreditwechselns und so den schlechteren Konditionen aus dem Altvertrag zu entkommen. Insbesondere sollten Kreditnehmer, die Verträge ab dem 01.01.2002 abgeschlossen haben, die Widerrufsbelehrung auf ihre Gültigkeit überprüfen. Rechtsanwälte können hierbei behilflich sein und auch bei der späteren Durchsetzung der eigenen Forderung.

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