Das ist der Preis, den ein Geschädigter bei Beschädigung eines Güter- oder Sachgegenstandes für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zahlen muss. Er ist die Grundlage für die Wiederbestimmung einer bestimmten Sache.
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert für den Geschädigten bei Verlust oder Zerstörung.
Von diesem Wert aus wird der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet. Er ergibt sich aus dem Wert der Wiederbeschaffung abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache. Wenn kein Restwert besteht, dann sind der Wiederbeschaffungswert sowie der Beschaffungsaufwand gleich.
Sollte der Geschädigte nur fixe Reparaturkosten geltend machen, kann er nur den Aufwand der Wiederbeschaffung berechnen.